Informationen zu den wichtigsten Bestimmungen für Unternehmen ab 1.7.2021: Kurzarbeit
Quelle: https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html
Corona-Kurzarbeit Phase 5
Um die weiter von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen treffsicher zu unterstützen, haben sich die Sozialpartner und die Bundesregierung auf eine Neuregelung der Corona-Kurzarbeit geeinigt.
Die Corona-Kurzarbeit Phase 5 gilt ab 1.7.2021 bis 30.6.2022 für Kurzarbeitsprojekte von höchstens jeweils 6 Monaten. Neu ist, dass es 2 Schienen der Kurzarbeit gibt, eine für besonders betroffenen Betriebe (bis 31.12.2021 befristet) und die andere für die übrigen Betriebe. Für letztere wird die Beihilfe gegenüber der Phase 4 um 15 % reduziert und beträgt damit 85 % der bisher ausbezahlten Beihilfe.
- Besonders betroffene Betriebe (ab 50 % Umsatzrückgang im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 oder Betriebe mit Betretungsverbot) erhalten bis längstens 31.12.2021 weiterhin die ungekürzte Beihilfe, müssen aber die restlichen 15 % − bis zur Anpassung in der AMS-IT − im Rahmen eines Änderungsbegehrens gegenüber dem AMS extra beantragen.
- Betriebe, die neu in Kurzarbeit gehen (keine Kurzarbeit zwischen dem 1.4.2021 und 30.6.2021), müssen vor Beginn der Kurzarbeit ihre regionale Geschäftsstelle des AMS kontaktieren und ein − in der Regel 3-wöchiges Beratungsverfahren absolvieren.
- Die Mindestarbeitszeit beträgt 50 % bzw. 30 % (bei besonders betroffenen Betrieben), Ausnahmen sind weiterhin möglich
Übersicht: Unterschiede Phase 5 gegenüber Phase 4 (PDF)
Fristen zur Antragstellung
Achtung Übergangsfrist: Kurzarbeitsprojekte ab 1.7.2021 können voraussichtlich rückwirkend ab 19.7.2021 beantragt werden. Die Antragsfrist endet nach einem Monat (voraussichtlich am 18.8.2021). Näheres auf der AMS-Homepage.
Die Übergangsfrist gilt eingeschränkt für „neue“ Betriebe (keine Kurzarbeit in Phase 4 zwischen 1.4. – 30.6.2021): Beginn der Kurzarbeit grundsätzlich immer (Ausnahme: Naturkatastrophe) nach abgeschlossener Beratung und Einigung über den anschließenden Beginn der Kurzarbeit (Datum der Einigung = frühestens möglicher Beginn der Kurzarbeit). Für die anschließende Begehrensstellung im eAMS-Konto gilt bis 18.8.2021 die gewöhnliche Übergangsfrist (Unterschriften der überbetrieblichen Sozialpartner müssen in diesem Fall vor dem Hochladen im eAMS-Konto vorhanden sein).
Nach Ablauf der Übergangsfrist sind Kurzarbeitsprojekte vor Beginn der Kurzarbeit zu beantragen. Ausnahme: im Fall eines verordneten Betretungsverbotes (2 Wochen rückwirkend) sowie im Fall einer Naturkatastrophe (3 Wochen rückwirkend)
Achtung: Auf Grund der Komplexität kommt es immer wieder zu Fehlern, insbesondere bei der Antragstellung, die dazu führen, dass sich die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe verzögert oder im schlimmsten Fall nicht erfolgen kann. Um eine rasche Bearbeitung der Kurzarbeitsfälle zu ermöglichen, prüfen Sie mit Hilfe der Checklisten, um die am häufigsten auftretenden Fehler zu vermeiden.
- Checkliste Kurzarbeitsbeihilfe (PDF)
- Checkliste Kurzarbeitsbeihilfe – für besonders betroffene Betriebe (PDF)
Für Kurzarbeitsanträge ab 1.7.2021 sind ausschließlich die Sozialpartnervereinbarungen für die Phase 5 (Formularversion 10) zu verwenden.
- Sozialpartnervereinbarung Einzelvereinbarung (ohne Betriebsrat)
- Sozialpartnervereinbarung Betriebsvereinbarung (mit Betriebsrat)
Einschränkung der Behaltepflicht während der Kurzarbeit, neue Beilage 3
Der Beschäftigtenstand während der Kurzarbeit und der anschließenden Behaltepflicht darf nur in Ausnahmefällen (Punkt IV. 2. c. der Sozialpartnervereinbarung) unterschritten werden. Seit 1.7.2021 ist neu, dass auch Arbeitnehmer von der Vereinbarung zur Kurzarbeit ausgenommen werden können, wenn sie beim AMS im Rahmen von Massenkündigungen zum Frühwarnsystem gemäß § 45a AMFG angemeldet sind (AMS-Detailinfos). n diesen Fällen gibt es keine Auffüllpflicht.
Achtung: Die Einschränkung der Behaltefrist ist mit der Gewerkschaft vorweg zu vereinbaren. Die Sozialpartner stellen für diese Fälle die neue Beilage 3 in der Sozialpartnervereinbarung zur Verfügung.
Weiterbildungen während der Kurzarbeit Phase 5 werden attraktiver
Für Weiterbildungen während Kurzarbeit steht ein attraktives Förderangebot zur Verfügung. Betriebe erhalten die Personalkosten für Weiterbildungen, die während der Ausfallzeit stattfinden, über die Kurzarbeitsbeihilfe voll ersetzt. Der Fördersatz bei den Sachkosten (Kosten der Aus- und Weiterbildungskurse) wird in der Phase 5 generell von 60 % auf 75 % aufgestockt.
Hinweis: Weiterbildungen, die bereits in der Phase 4 begonnen haben und in die Kurzarbeitsphase 5 hineinreichen, müssen in der Phase 5 neu beantragt werden. Das Begehren ist unverzüglich nach Erhalt der neuen Projektnummer für die Kurzarbeit per eAMS-Konto zu stellen. AMS-Detailinfos