Bezugnehmend auf die Pressemitteilungen, basierend auf eine ÖAMTC-Pressemeldung, dass extreme Hitze ein Stornogrund sein kann, dürfen wir Ihnen auch für die Unterstützung bei der Kommunikation mit den Kunden Folgendes mitteilen:

Die von uns kontaktierten Reiserechtsexperten haben eindeutig festgestellt, dass Hitze alleine keinen Grund darstellt, von einer Pauschalreise kostenlos zurückzutreten. Auch ist extreme Hitze nicht als unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstand zu bewerten. Selbst der Europäische Gerichtshof hat zur EuGH-C299/22 entschieden, dass bei der Beurteilung unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände, die allenfalls zu einem Rücktritt berechtigen würden, auf einen informierten Durchschnittsreisenden abzustellen ist. Konnte die Reisesituation schon bei Vertragsabschluss erkannt werden, kann man sich auf keinen Fall auf einen unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstand berufen.

Noch einmal halten wir fest, dass Hitze alleine kein Stornogrund ist und Teil des allgemeinen Lebens- bzw. Reiserisikos ist. Extreme Hitze über 40° kommt in den südeuropäischen Ländern immer wieder vor. Und es ist sicher nicht überraschend, dass es gerade in den Urlaubsländern rings um das Mittelmeer immer wieder extrem warm wird und dessen sich auch die Reisenden von vornherein bewusst sind. Verstärkt ist auch zu bemerken, dass Reisende zur Vermeidung von Hitzewellen bewusst in Länder des Nordens bzw. in die Vor- oder Nachsaison ausweichen.

Beim Gesundheitsrisiko als Rücktrittsgrund ist der durchschnittliche Reisende der Maßstab. Angst vor der Hitze alleine ist kein Rücktrittsgrund. Wenn der Kunde aufgrund des Alters bzw. Vorerkrankungen bei der Buchung Bedenken bekannt gibt, ist gerade bei einer Buchung im Reisebüro sichergestellt, dass darauf entsprechende Rücksicht genommen wird.

Dass es bei entfallenen Leistungen, die zugesagt werden, eine verschuldensabhängige Preisminderung gibt, wie z.B. bei Entfall der Klimaanlage, Ausfall von Ausflügen, ist bisher schon der Fall und wird es auch in Zukunft geben. Wir hoffen, dass Sie diese Argumentation bei der einschlägigen Kundenkommunikation verwenden können