Statuten

Statuten

lt. Beschluss der ao. Generalversammlung vom 16.12.2025

§ 1 – Name und Sitz

(1) Der Verband führt den Namen „Österreichischer ReiseVerband“ und hat seinen Sitz in Wien. (2) Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Österreich.

§ 2 – Zweck

(1) Der Verband bezweckt die Förderung und den Schutz der gewerblichen, der wirtschaftlichen sowie der Berufs- und Standesinteressen seiner Mitglieder.

(2) Dieser Zweck wird insbesondere erreicht durch:

  1. Bereitstellung von Informationen über branchenspezifische Themen (u.a. Marktanalysen, Studien, Gesetzesänderungen) zur wirtschaftlichen Förderung der Mitglieder;
  2. Bereitstellung einer Plattform und Netzwerk für Kooperationen und Erfahrungsaustausch (u.a. Kongresse, Ausschüsse) zur wirtschaftlichen Förderung der Mitglieder;
  3. Förderung der Wettbewerbsfähigkeit durch Unterstützung bei Innovationen, Digitalisierung oder Fachkräftesicherung;
  4. Förderung der branchenspezifischen Weiterbildung und des Nachwuchses zur wirtschaftlichen Stärkung der Branche;
  5. Feststellung branchenüblicher Geschäftsbräuche und Mitwirkung bei der Entwicklung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Förderung der wirtschaftlichen Belange der Mitglieder;
  6. Schlichtung von Differenzen unter ordentlichen Mitgliedern auf Anfrage der beteiligten Parteien im Rahmen eines Schiedsgerichts;
  7. Interessensvertretung gegenüber Politik und Öffentlichkeit, Dokumentation der wirtschaftlichen Bedeutung des Tourismus mit dem Ziel, der Branche in Wirtschaft und Gesellschaft Geltung zu verschaffen;
  8. Wahrung und Förderung aller sonstigen wirtschaftlichen und besonderen Interessen der Reisebranche Österreichs.

(3) Der Verband vertritt seine Mitglieder überparteilich gegenüber den auf dem Gebiet des Tourismus tätigen Organisationen im In- und Ausland sowie gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit; er kann dazu die Mitgliedschaft in anderen Organisationen erwerben.

(4) Der Verband ist ohne Absicht auf Gewinn ausgerichtet und er darf keine Ausgaben tätigen, die dem Zweck des Verbandes entgegenlaufen. Ein allenfalls erzielter Vermögensüberschuss darf nicht an die Mitglieder ausgeschüttet werden.

§ 3 – Mittel

(1) Die für die Erreichung des Verbandszwecks und die Besorgung der Verbandsgeschäfte notwendigen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge und Subventionen aufgebracht. Auch können Personal- oder Sachleistungen durch seine Mitglieder zur Verfügung gestellt werden.

§ 4 – Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können physische Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften sein.

(2) Der Verband unterscheidet folgende Arten von Mitgliedschaften:

  1. Ordentliche Mitglieder: Reiseunternehmen mit Gewerbeberechtigung in Österreich, die organmäßig oder durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter vertreten werden; diese vertreten auch ihre Filialen bzw. weitere Betriebsstätten und haben in der Generalversammlung eine Stimme.
  2. Außerordentliche Mitglieder: Touristische Dienstleister, natürliche oder juristische Personen sowie Vereinigungen, die durch ihre Tätigkeit mit dem Tourismus verbunden sind, deren Mitgliedschaft im Interesse des Verbandes liegt und die die Aufgaben des Verbandes ideell und finanziell unterstützen. Sie haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung.
  3. Ehrenmitglieder: Personen, die sich um den Verband oder um die Förderung des Reisebürogewerbes außerordentliche Verdienste erworben haben. Sie haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung.

(3) Es können Ehrenfunktionen vergeben werden.

§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Aufnahmeanträge sind schriftlich einzureichen. Dem Antrag sind die Gewerbeberechtigung, die Eigentumsverhältnisse und die Namen der bevollmächtigten Vertreter des Unternehmens beizulegen.

(2) Über die Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand des Verbandes mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied bzw. deren Aberkennung erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen des Verbandes teilzunehmen und alle Verbandseinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Ordentliche Mitglieder haben das aktive Wahlrecht in der Generalversammlung.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. die Interessen des Verbandes und sein Ansehen, vor allem durch ihr Verhalten im Geschäftsleben, zu fördern und den Verband in jeder Weise zu unterstützen;
  2. die Bestimmungen der Satzung des Verbandes und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten;
  3. die Beitrittsgebühr und die jährlichen Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu bezahlen;
  4. Änderungen der Eigentümerschaft, Eröffnung oder Schließung von Filialen bzw. Betriebsstätten oder Änderungen der Bevollmächtigung von Vertretern des Unternehmens unverzüglich mitzuteilen.

§ 7 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann beendet werden durch:

  1. freiwilligen Austritt mittels Kündigung, die unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen kann;
  2. Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit;
  3. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung eines darauf gerichteten Antrages mangels kostendeckenden Vermögens;
  4. Ausschluss.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge für das laufende Kalenderjahr nicht.

(3) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft resultierenden Rechte oder Pflichten.

(4) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit Dreiviertelmehrheit ausgeschlossen werden, wenn:

  1. es sich eines groben Verstoßes gegen die Satzung oder die sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen schuldig macht, vor allem wenn es dem Zweck des Verbandes zuwiderhandelt;
  2. es mit der Bezahlung der Beiträge, trotz zweimaliger Mahnung und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, länger als sechs Monate im Rückstand geblieben ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Beiträge bleibt davon unberührt;
  3. es oder seine vertretungsberechtigten Geschäftsführer*innen bzw. Vorstandsmitglieder wegen einer unehrenhaften Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist.

(5) Der Vorstand teilt den Beschluss auf Ausschluss eines Mitgliedes diesem binnen einer Woche mit.

§ 8 – Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

(1) Von neu eintretenden Mitgliedern kann auf mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes eine einmalige Beitrittsgebühr erhoben werden, die unmittelbar nach Rechnungslegung fällig ist.

(2) Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten.

(3) Die Höhe der Beitrittsgebühr und des Mitgliedsbeitrages wird von der Generalversammlung festgesetzt und jährlich nach dem jeweils anzuwendenden VPI valorisiert. Der Vorstand kann auf mehrheitlichen Beschluss die Valorisierung aussetzen oder eine niedrigere Erhöhung als zum VPI festlegen.

(4) Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres zu bezahlen. Innerhalb eines Kalenderjahres eintretende Mitglieder haben den Beitrag für das ganze laufende Jahr zu entrichten. Erfolgt die Aufnahme eines Mitgliedes durch Vorstandsbeschluss nach dem 30.6. eines Jahres, dann ist für das Aufnahmejahr nur die Hälfte des jährlichen Mitgliedsbeitrages zu bezahlen.

(5) Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

§ 9 – Organe des Verbandes

(1) Die Organe des Verbandes sind der Vorstand (§ 10), die Generalversammlung (§ 11), die Rechnungsprüfer (§ 12) und das Schiedsgericht (§ 14).

§ 10 – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Präsidenten/der Präsidentin
  2. dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin (Stellvertretung der/des Präsidenten)
  3. dem Kassier/der Kassierin
  4. dem Schriftführer/der Schriftführerin
  5. weiteren zumindest sieben Vorstandsmitgliedern
  6. sowie weiteren Mitgliedern, die während einer Funktionsperiode in den Vorstand – ohne Stimmrecht – kooptiert werden können.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf Grund eines Wahlvorschlages gewählt. Ein Wahlvorschlag muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Bekanntgabe bis spätestens zehn Tage vor dem Datum der Generalversammlung;
  2. Bekanntgabe der Vorstandsmitglieder (Kandidat*innen) und deren jeweilige Funktion gem. § 10 Abs. 1;
  3. Einverständniserklärung zur Nominierung durch Unterschrift aller Kandidat*innen auf dem Wahlvorschlag. Scheint ein Kandidat oder eine Kandidatin auf mehreren Wahlvorschlägen auf, so ist jeder nach dem ersten diesen Kandidaten oder diese Kandidatin enthaltende und eingereichte Wahlvorschlag ungültig.

(3) Zum Vorstandsmitglied kann eine physische Person gewählt werden, die entweder selbst ordentliches Mitglied oder Ehrenmitglied ist oder von der Geschäftsführung oder dem Vorstand eines ordentlichen Mitglieds schriftlich namhaft gemacht wurde.

(4) Sämtliche Vorstandsmitglieder haben eine zweijährige Funktionsdauer, die mit dem Ende der beschlussfassenden Generalversammlung beginnt.

(5) Der Vorstand leitet den Verband, ihm obliegen alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder anderen Organen des Verbandes vorbehalten sind. Der Vorstand kann für verschiedene Aufgaben spezielle Ausschüsse einsetzen.

(6) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Ausgenommen davon ist die Tätigkeit des/der Präsident*in, die/der ein vom Vorstand beschlossenes Honorar oder Aufwandsentschädigung erhalten kann. Sie können sich in ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglieder nicht durch andere Personen vertreten lassen.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder virtuell oder physisch anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Schriftliche Rundbeschlüsse sind möglich, sofern alle Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.

(8) Die rechtsverbindliche Vertretung des Verbandes nach außen obliegt dem Präsidenten/der Präsidentin oder stellvertretend dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

(9) Die Funktion des Vorstandsmitgliedes erlischt vorzeitig durch Tod, durch Rücktritt, durch Widerruf der Namhaftmachung, durch Beendigung der Mitgliedschaft jenes ordentlichen Mitgliedes, von dem das Vorstandsmitglied namhaft gemacht wurde, sowie durch Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft (§ 7). Sollte durch Rücktritte die Mindestgröße des Vorstandes unterschritten werden, so ist eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl einzuberufen.

(10) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(11) Der Vorstand kann mit der Leitung der Geschäfte eine/n Generalsekretär/in beauftragen. Dieser wird für jeweils eine Wahlperiode mit Stimmenmehrheit bestellt, hat kein Stimmrecht und kann ein vom Vorstand beschlossenes Honorar erhalten. Der/die Generalsekretär/in führt die laufenden Geschäfte des Verbandes und vertritt den Verband nach außen.

(12) Der Vorstand ist ermächtigt, den Präsidenten/die Präsidentin oder ein anderes Vorstandsmitglied in Personalunion mit dem Generalsekretariat zu betrauen. Das Stimmrecht bleibt dabei erhalten.

§ 11 – Generalversammlung

(1) Mindestens einmal jährlich ist bis spätestens 31. Mai eine Generalversammlung abzuhalten, die vom Vorstand einzuberufen ist. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit Angabe der Tagesordnung mindestens 21 Tage vor Abhaltung der Generalversammlung.

(2) Alle Mitglieder haben das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen, sofern sie den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr entrichtet haben. Um das Stimm- und Wahlrecht ausüben zu können, haben ordentliche Mitglieder die Pflicht, Änderungen bis spätestens 14 Tage vor Abhaltung der Generalversammlung bekanntzugeben.

(3) Anträge der ordentlichen Mitglieder zur Tagesordnung müssen schriftlich oder per E-Mail bis spätestens zehn Tage vor Abhaltung der Generalversammlung gestellt werden.

(4) Der Generalversammlung obliegen insbesondere:

  1. die Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung und des Jahresberichtes;
  2. die Entlastung des Vorstandes;
  3. die Kenntnisnahme des Berichtes über das laufende Budget;
  4. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
  5. die Wahl der Rechnungsprüfer*innen;
  6. die Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge;
  7. die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  8. die Abänderung der Statuten;
  9. die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes und über die Verwendung des allfällig vorhandenen Vermögens.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(6) Den Vorsitz führt der Präsident/die Präsidentin, im Verhinderungsfall der Vizepräsident/die Vizepräsidentin, danach der Schriftführer/die Schriftführerin. Beschlüsse betreffend Statutenänderungen oder Auflösung des Verbandes bedürfen einer Zweidrittelmehrheit, alle anderen Beschlüsse einer einfachen Stimmenmehrheit. Auf Antrag von mindestens drei ordentlichen Mitgliedern können einzelne Beschlüsse in geheimer Wahl getroffen werden.

(7) Ordentliche Mitglieder können eine schriftlich bevollmächtigte Vertretung entsenden. Eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter kann nur ein weiteres ordentliches Mitglied vertreten.

(8) Außerordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich verlangt wird. Die Einberufung erfolgt mindestens 21 Tage vor deren Abhaltung mit Angabe der Tagesordnung.

§ 12 – Rechnungsprüfer

(1) Den von der Generalversammlung gewählten zwei Rechnungsprüferinnen obliegt die Überwachung der Finanzgebarung des Verbandes sowie die Berichterstattung in der Generalversammlung. Sie haben das Recht der Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege und können von Vorstandsmitgliedern Aufklärung und Nachweise verlangen. Die Rechnungsprüferinnen sind jährlich zu wählen und dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 13 – Ausschüsse

(1) Der Vorstand setzt je nach Bedarf verschiedene Ausschüsse ein. Diese unterstehen dem Vorstand bzw. in dessen Vollmacht dem Generalsekretär/der Generalsekretärin. Die Ausschüsse wählen ihre/n Vorsitzende/n selbst aus ihrer Mitte. Mitglieder der Ausschüsse können auch Expert*innen sein, die nicht Mitglieder des Verbandes sind.

(2) Die Ausschüsse agieren im Sinne des Verbandszwecks (§ 2) und beschäftigen sich insbesondere mit aktuellen Themen der Branche.

(3) Das Generalsekretariat des Verbandes terminisiert und koordiniert die Sitzungen und Agenden der Ausschüsse.

§ 14 – Schiedsgericht

(1) Ein Schiedsgericht kann zur Entscheidung über verbandspolitische Meinungsverschiedenheiten, über Pflichten nach der Satzung oder über die Auslegung von Beschlüssen der Organe angerufen werden. Darüber hinaus ist das Schiedsgericht für die Schlichtung von Differenzen unter ordentlichen Mitgliedern zuständig.

(2) Das Schiedsgericht wird gebildet, indem jede Streitpartei ein ordentliches Mitglied des Verbandes bestimmt. Diese beiden Schiedsrichter*innen wählen ein drittes ordentliches Mitglied zum Obmann/zur Obfrau. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Los.

(3) Die Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens ist dem Vorstand unmittelbar zu melden. Spätestens einen Monat nach Meldung hat eine erste Schiedsverhandlung stattzufinden. Nominiert eine Streitpartei nicht binnen 21 Tagen ihren Schiedsrichter, entscheidet der Vorstand über das Schiedsverfahren.

(4) Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist endgültig und dem Vorstand zu übermitteln.

§ 15 – Auflösung des Verbandes

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens einberufenen Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Die Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Sie bestellt einen Liquidator und entscheidet über dessen Befugnisse.

(3) Nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten fällt das verbleibende Vereinsvermögen an die Mitglieder des Vereins, und zwar im Verhältnis ihrer in den letzten drei Jahren geleisteten Mitgliedsbeiträge.

(4) Beschlüsse über die Vermögensaufteilung dürfen erst nach Genehmigung durch die zuständige Vereinsbehörde ausgeführt werden.

 

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