Reiseinformationen

Reiseinformationen

Reiseregistrierung  unter www.reiseregistrierung.at bzw. auslandsregistrierung.bmeia.gv.at

Ein neues Service des Außenministeriums erleichtert die Kontaktaufnahme im Krisenfall. Mit Hilfe der „Reiseregistrierung“ kann Sie das Außenministerium im Krisenfall leichter erreichen und unterstützen

Vor einem Auslandsaufenthalt in Ländern mit Sicherheitsrisiko oder Reisewarnung empfehlen wir Österreicherinnen und Österreichern sich auf der Homepage des Außenministeriums zu registrieren.

Eine Reiseregistrierung ermöglicht es Ihnen, dass Sie im Krisenfall (bei plötzlich ausbrechenden politischen Unruhen oder sonstigen Ausnahmesituationen, wie Naturkatastrophen im Ausland) von der österreichischen Botschaft in Ihrem Reiseland kontaktiert werden und Informationen über die Krisenlage und Möglichkeiten einer  Evakuierung bekommen.

Dazu müssen vor der Abreise über ein einfaches Online-Formular auf www.reiseregistrierung.at einige wesentliche Kontaktdaten, Reiseland/Reiseländer und Reisezeit, Reisepass-Daten und Art der Erreichbarkeit, Handy-Nummer (für SMS-Nachrichten) oder E-Mail-Adresse angegeben werden. Alle diese übermittelten Daten unterliegen dem Datenschutz, werden nur im Krisenfall verwendet und werden 14 Tage nach Ende der Reise automatisch gelöscht.

 

Es gibt übrigens auch eine Registrierung für Auslandsösterreicher.

www.reiseregistrierung.at (Hier geht es zur Reiseregistrierung)
www.auslandsservice.at (Hier gibt es die App zum Herunterladen).
www.reiseinformation.at (Hier gibt es Reiseinformationen und auch Reisewarnungen, Tipps für den Notfall sowie Infos über Botschaften/Konsulate. Wir empfehlen vor jeder Reise einen kurzen Blick hinein zu werfen.)

Reisewarnungen

Hier finden Sie die aktuellen Reisewarnungen des Außenministeriums

Rechtsfragen bzw. Rechtsfolgen bei Reisewarnung

Auch im Namen der Reiserversicherungsunternehmen dürfen wir darauf aufmerksam machen, dass bei Reiseversicherungen kein Versicherungsschutz für Reisen besteht, die trotz Reisewarnung des österreichischen Außenministeriums angetreten werden.

Alle Reiseversicherer haben in ihren Versicherungsbedingungen einen Passus, dass nicht für Ereignisse auf Reisen geleistet wird, die trotz Reisewarnung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten angetreten werden.

Wenn das Außenministerium eine Reisewarnung verhängt, kann auch die Reiseversicherung nicht zusichern, dass Kunden zB mit einem Ambulanzjet ausflogen werden können, weil es etwa wegen einer Sperre der Landepiste nicht möglich ist. In Krisenregionen ist oft die Versorgung von Patienten nicht oder nicht optimal möglich, weil unter Umständen die Infrastruktur und Kommunikationssysteme nicht funktionieren oder die Kapazitäten in Spitälern nicht ausreichen, etc.
Für Reisende, die sich vor der ausgesprochenen Reisewarnung bereits in den betreffenden Land befunden haben, besteht voller Schutz.

Nach §1, Abs.2. Konsulargebührengesetz muss ein Reisender dem Staat Auslagen für Maßnahmen zum Schutz österreichischer Staatsbürger im Ausland bis zu 10.000, bzw. maximal 50.000 Euro zurückzahlen, wenn er sich grob schuldhaft in Gefahr begeben hat. Als grob schuldhaft gilt in diesem Zusammenhang insbesondere die unzureichende Berücksichtigung allgemein zugänglicher Informationen über Gefahrensituationen; sprich das Ignorieren einer Reisewarnung.

Reisebüros müssen bei Anfragen für Destinationen ausdrücklich auf die Reisewarnung des Außenministeriums hinweisen. Wir empfehlen daher unbedingt, wenn Kunden dennoch eine Reise (oder den bloßen Flug dorthin) buchen, ausdrücklich sich mit Unterschrift des Kunden bestätigen zu lassen, dass er über die bestehende Reisewarnung vom Reisebüro informiert wurde.

Zur Sicherhei und am Beispiel Ägypten, übermitteln wir Ihnen noch eine äußerst fundierte Ausarbeitung des Fachverbandes für Reisebüros über Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit der Reisewarnungen stellen:

1. Was ist mit Kunden, die vor der Reisewarnung storniert haben? Erhalten diese die Stornogebühr zurück?

Grundsätzlich nicht. Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, wonach der Reisende bei einer Reisewarnung ein kostenloses Rücktrittsrecht hat. Der Reisende hat ein solches Rücktrittsrecht, wenn sich die Umstände im Zielgebiet nach der Buchung derart geändert haben, dass ein Reiseantritt nicht mehr zumutbar ist.

Hierzu hat die Rechtsprechung festgestellt, dass eine nach der Buchung ausgesprochene Reisewarnung jedenfalls einen Grund für ein kostenloses Rücktrittsrecht darstellt (HG Wien zu 6 C 1443/03d).

Eine ausdrückliche Reisewarnung des Außenministeriums ist allerdings nicht die alleinige Voraussetzung für ein kostenloses Stornorecht. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) ist in Einzelfällen auch dann ein Wegfall der Geschäftsgrundlage und somit ein kostenloses Rücktrittsrecht anzunehmen, wenn die Gefahr eine Intensität erreicht, die als unzumutbar erscheinen muss. Entsprechend warnende Medienberichte und Informationssendungen können nach Ansicht des OGH nicht als aus Sensationslust weit übertriebene Berichte abgetan werden und dürfen somit ernst genommen werden. In diesen Fällen kann der Reiseantritt auch unabhängig von einer Reisewarnung unzumutbar sein (OGH zu 8 Ob 99/99b).

Am Beispiel Ägypten könnte also nicht der Zeitpunkt der Reisewarnung (16.08.2013), sondern möglicherweise bereits der Zeitpunkt der gewaltsamen Räumung der Protestcamps maßgeblich sein (14.08.2013). Unruhen gab es in Ägypten auch schon vorher, aber nach der Räumung der Camps mit hunderten Toten und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustandes für ganz Ägypten könnte eine Verschärfung der Sicherheitslage und damit die Unzumutbarkeit des Reiseantritts angenommen werden.

Die Frage der Zumutbarkeit des Reiseantritts wird von der Rechtsprechung immer ex-ante beurteilt, d.h. zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung. Ist der Rücktritt des Kunden vor der Verhängung der Reisewarnung bzw. der Räumung der Protestcamps erfolgt, dann war er verfrüht und somit ungerechtfertigt, auch wenn sich seine Befürchtungen nachträglich bewahrheitet haben.

Das ganze gilt auch umgekehrt. Im Zusammenhang mit dem Tsunami wurde in den Nachrichten verbreitet, dass auch Mauritius und die Seychellen massiv betroffen sind. Zahlreiche Reisende haben im Vertrauen auf diese Meldungen ihren Urlaub storniert. Nachträglich hat sich herausgestellt, dass die Schäden in der genannten Region denkbar gering waren. Der Rücktritt war nach der Rechtsprechung dennoch rechtmäßig, weil man es zum Zeitpunkt des Rücktritts eben noch nicht besser wusste. Stichwort: Im Nachhinein ist man immer gescheiter.

2. Was versteht man unter unmittelbar bevorstehenden Reisen?

Nach der Rechtsprechung kann dem Reisenden zugemutet werden, die weiteren Entwicklungen abzuwarten, wenn der Reiseantritt nicht unmittelbar bevorsteht. Was den Zeitraum betrifft, haben sich die Gerichte nicht eindeutig festgelegt, weil jeder Einzelfall gesondert beurteilt werden muss. Bei einem Reiseziel mit zweifelhaftem Sicherheitsniveau kann ein mehr als vier Wochen vor dem geplanten Reiseantritt erklärter Rücktritt wegen Terrorgefahr keinesfalls mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage gerechtfertigt werden (HG Wien zu 1 R 270/00b), auch ein Rücktritt eine Woche vor Reiseantritt kann zu früh sein (HG Wien zu 1 R 179/00w), ein Rücktritt drei Tage vor Reiseantritt wurde hingegen für zulässig angesehen (BGHS Wien zu 6 C 1443/03d).

Im konkreten Fall Ägypten handelt es sich um bürgerkriegsähnliche Zustände, die sich nicht von heute auf morgen in Wohlgefallen auflösen. Nach unserem Verständnis erscheint ein Rücktritt gerechtfertigt, wenn der Reiseantritt innerhalb der nächsten 3 – 4 Wochen erfolgen soll. Unter 2 Wochen würden wir auf keinen Fall gehen.

 3.   Muss der Reisende eine angebotene Ersatzreise akzeptieren?

Hier hat sich der Oberste Gerichtshof (OGH zu 1 Ob 257/01b) folgendermaßen festgelegt: „War für die Buchung wesentlich, dass ein Familienzimmer zur Verfügung steht, Kinderanimation vorhanden ist, ein Badeurlaub stattfinden und das Reisebudget S 45.000 nicht übersteigen sollte, so könnte durchaus erwogen werden, dass dem Reiseland – abgesehen von einer besonderen Vereinbarung – keine vorrangige Bedeutung beizumessen sei“.

Entscheidend bleibt die Zumutbarkeit der Vertragsänderung. Ist der Kunde mit der Umbuchung einverstanden, gibt es in der Regel ohnehin kein Problem. Will der Kunde die angebotene Ersatzreise partout  nicht akzeptieren, wird sich ein Grund für die Unzumutbarkeit der Ersatzreise finden lassen (z.B. die Tauchgebiete des Mittelmeers sind nicht mit dem Roten Meer vergleichbar).

4.   Was soll man mit Reisenden machen, die den Ägyptenurlaub trotzdem antreten wollen?

Trotz der Medienberichterstattung müssen alle Ägyptenreisenden nachweislich auf die bestehende Reisewarnung aufmerksam gemacht werden, zusätzlich muss ein kostenloses Storno bzw. die Umbuchung auf eine gleichwertige Ersatzreise angeboten werden.

Das Konsulargebührengesetz sieht einen Kostenersatz von bis zu 50.000 EUR vor, wenn sich jemand grob schuldhaft in eine Situation begibt, wo er die Hilfe der Republik benötigt. Als grob schuldhaft gilt u.a. auch die unzureichende Berücksichtigung von allgemein zugänglichen Informationen über Gefahrensituationen. Darunter fällt beispielsweise die unzureichende Berücksichtigung von Reisewarnungen des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (BMeiA). Wir empfehlen den Kunden auch auf dieses zumindest theoretisch bestehende finanzielle Risiko aufmerksam zu machen.

Für Urlaubsreisende und sonstige kurzfristige Aufenthalte wird insbesondere bei Krisengebieten die Reiseregistrierung des Außenministeriums ausdrücklich empfohlen: www.reiseregistrierung.at/