Am 10. Jänner 2022 wurde die 6. Novelle zur 6. COVID-19-SchutzmaßnahmenVO kundgemacht. FAQ: WKÖ-Informationen zum Coronavirus – WKO.at.  

(Quelle: WKÖ, 12.1.2022)

Kunden dürfen Kundenbereiche von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen nach wie vor nur betreten, wenn sie über einen 2-G-Nachweis verfügen.

Neu ist:
Betreiber haben dafür Sorge zu tragen, dass eine Kontrolle des 2-G-Nachweises möglichst beim Einlass, jedenfalls aber
beim Erwerb von Waren oder bei der Inanspruchnahme der Dienstleistung erfolgt. 

Diese Kontrollpflicht darf jedoch auch hier nicht überspannt werden. Der Kontrollpflicht ist insbesondere dann Rechnung getragen, wenn etwa beim Betreten von Verbindungsbauwerken baulich verbundener Betriebsstätten (z.B. Einkaufszentren oder Markthallen) eine Kontrolle der 2G-Nachweise anlässlich einer Bänderausgabe erfolgt (und in weiterer Folge lediglich eine Kontrolle auf das Vorhandensein dieser Bändchen erfolgt).

Nähere Informationen zu Kontrollen

Im Rahmen von zweiseitig unternehmensbezogenen Geschäften (B2B) ist das Betreten des Kundenbereichs auch mit einem 3-G-Nachweis zulässig.

Zur Erinnerung, ein kurzer Überblick, über die darüber hinaus nach wie vor bestehenden Auflagen:

Beim Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen. Beim Betreten von Betriebsstätten ist darauf zu achten, dass zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden kann (Empfehlung).

Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber dürfen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3-G-Nachweis verfügen.  

Beim Betreten von Arbeitsorten ist grundsätzlich eine FFP2-Maske zu tragen. Dies gilt nicht wenn

  • physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist (z.B. Einzelbüro) oder
  • das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen (z.B. Trennwände oder Plexiglaswände, nicht ausreichend ist jedoch z.B. die Einhaltung eines größeren Abstandes) oder, sofern diese die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, auch organisatorische Schutzmaßnahmen (z.B. feste Teams, die Einführung einer 2-G-Nachweispflicht oder noch strengerer Nachweise wie z.B. 2-G-Nachweis + PCR-Test).

Sperrstundenregelung“: Der Kundenbereich von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen darf nur zwischen 5:00 Uhr und 22:00 Uhr betreten werden.

Genauere Informationen und FAQs finden Sie unter

FAQ: WKÖ-Informationen zum Coronavirus – WKO.at. „