Da es immer wieder Fragen zur Berechnung der „Frustrierten Aufwendungen“ bzw. des Fixkostenzuschusses 800.000 gegeben hat, hat der Fachverband der Reisebüros in der WKO eine Musterberechnung vorgenommen. Diese ist im passwortgeschützten Mitgliederbereich der WKO abrufbar: https://www.wko.at/branchen/tourismus-freizeitwirtschaft/reisebueros/hilfspakete.html

MUSTERBERECHNUNG:

https://www.wko.at/branchen/tourismus-freizeitwirtschaft/reisebueros/hilfspakete.html im passwortgeschützten Mitgliederbereich.

FAQ:

Neben dem Berechnungsbeispiel hat der Fachverband auch bereits erste FAQ erstellt:

(O-Ton/Quelle: Fachverband)

  1. Warum kann man frustrierte Aufwendungen nicht rückwirkend ab März 2020 geltend machen, wie dies ursprünglich in der im Sommer präsentierten Richtlinie vorgesehen war?

Der Fachverband hat gegenüber dem BMF wiederholt gefordert, dass frustrierte Aufwendungen rückwirkend ab März 2020 geltend gemacht werden können. In der im Sommer präsentierten Richtlinie des FKZ II wurde diese Forderung auch in unserem Sinne umgesetzt. Leider hat die EU-Kommission diesem Entwurf bekanntlich nicht zugestimmt und unter anderem eine rückwirkende Geltendmachung abgelehnt. Als Ausgleich für die nicht vorhandene Möglichkeit der rückwirkenden Geltendmachung wurden aber die Betrachtungszeiträume von ursprünglich sechs auf 9,5 Monate stark ausgedehnt.

Neben dem FKZ 800.000 wurde außerdem ein weiteres Hilfspaket mit maximalen Zuschüssen von 3 Mio. Euro angekündigt. Es wird sich dabei um ein Modell des Verlustausgleichs handeln. An der notwendigen Richtlinie wird derzeit gearbeitet.

2. Ich habe eine 100 % ÖHT-Haftung für einen Überbrückungskredit abgeschlossen. Diese Haftung und der mir zustehende Zuschuss gemäß FKZ 800.000 überschreiten die maximale Zuschusshöhe von 800.000. Ist eine Einschränkung der 100 % ÖHT-Haftungen möglich, um voll vom FKZ 800.000 profitieren zu können?

Zur Erinnerung:

Die maximale Zuschusshöhe beträgt pro Unternehmen 800.000 Euro. Von dieser maximalen Zuschusshöhe (nicht vom Zuschuss selbst) sind folgende Zuwendungen in Abzug zu bringen:

  1. Lockdown-Umsatzersatz
  2. Haftungen im Ausmaß von 100 % für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise, die von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) oder der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) übernommen wurden
  3. Zuwendungen von Bundesländern und Gemeinden

Haftungen der COFAG, der aws oder der ÖHT im Ausmaß von 90% oder 80% sowie der Fixkostenzuschuss Phase I und die Kurzarbeit verringern den zulässigen Höchstbetrag nicht.

Sollten Sie den FKZ 800.000 nicht voll ausnützen können, bietet die ÖHT nun die Möglichkeit, die COVID-19-100%-Haftungen auf das tatsächlich benötigte Ausmaß einzuschränken. Eine Zustimmung der kreditgebenden Bank ist Voraussetzung. Auch eine Änderung des Haftungsmodells ist möglich, sofern alle Parteien zustimmen. Details zu allen Möglichkeiten: https://www.oeht.at/produkte/covid19-100-garantie/.

 3. Wie kann die Wahl der Betrachtungszeiträume erfolgen?

Laut Richtlinie können die Betrachtungszeiträume so gewählt werden, dass entweder alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen oder zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen bestehen. Die Variante mit zwei Blöcken ist beispielsweise für jene Fälle interessant, in denen Monate mit hohen Umsätzen bestehen, welche aus der Betrachtung ausgeschlossen werden sollen.