Wichtige Änderungen und weitere Informationen zur Kurzarbeitsregelung (Quelle: Anbei ein Schreiben des Fachverbandes betreffend der Anpassung der KUA-Richtlinie zur Information. Weiters dürfen wir mitteilen, dass Frau Bundesministerin Köstinger angekündigt hat, dass die Insolvenzabsicherung durch die ÖHT verlängert wird. Eine Antragstellung soll ab 10.01.2022 möglich sein. Die Ausarbeitung der entsprechenden Richtlinie ist noch im Gange.
(Info seitens WKO)Liebe Kolleginnen und Kollegen,
anbei die Info der Sp zur Anpassung der KUA-Richtlinie.
Nachfolgend die wichtigsten Änderungen für unsere Mitglieder:
- Verlängerung der Antragsfrist: Projekte mit einem Beginn der Kurzarbeit während eines Lockdowns können bis zu 4 Wochen rückwirkend eingebracht werden.
- Verlängerung der 100% Beihilfe bei besonders betroffenen Unternehmen (vom Betretungsverbot direkt betroffen oder 50% Umsatzrückgang (3. Quartal 2020 im Vergleich zum 3. Quartal 2019)) bis 31.3.2022.
Der Fachverband konnte in diesem Zusammenhang erreichen, dass die ÖNACE 2008 Klassifikationen 79.11 Reisebüros und 79.12 Reiseveranstalter als direkt vom Betretungsverbot betroffen gelten. Damit kommen Reisebüros und Reiseveranstalter unabhängig vom Kriterium des 50%igen Umsatzverlustes in den Genuss der 100% Beihilfe. Betriebe, die bisher das Kriterium des Umsatzausfalles nicht erfüllt haben, können per Änderungsbegehren die volle Beihilfe rückwirkend ab 22.11. geltend machen (siehe auch nächster Absatz).
Die Möglichkeit, Kurzarbeit über den 31.12.2021 mit der erhöhten Beihilfe zu beantragen, wird ab 6.12.2021 bestehen. Vom Lockdown direkt betroffene Betriebe, die den Antrag vor dem 6.12.2021 einbringen, mit einem KUA-Zeitraum über den 31.12.2021 hinaus, können nur die gekürzte Beihilfe begehren und müssen zum Erhalt der 100% Beihilfe ein Änderungsbegehren stellen. Dasselbe gilt für Betriebe, die bereits in Kurzarbeit waren, und auf Grund des Lockdowns unmittelbar betroffen wurden (z.B. Reisebüros, die vorher das Kriterium des 50%igen Umsatzausfalls nicht erfüllt haben). Änderungsbegehren können bis zum Ende des Kurzarbeitsprojektes, spätestens bis zum 31.3.2022 gestellt werden.
- Aussetzung der Beratungsverfahren: Entfall des Beratungsverfahrens für Betriebe, die Kurzarbeit vor Ablauf des 31.1.2022 einführen wollen. Ab 6.12.2021 wird im Begehren die Frage nach einem abgeschlossenen Beratungsverfahren entfernt. In Anträge, die bis dahin eingebracht werden, ist das Feld „Beratungsverfahren abgeschlossen“ immer mit „Ja“ zu beantworten.
- Vereinfachtes Verfahren: Dieses wird nun wieder für alle Kurzarbeitsanträge, die bis 31.3.2022 dauern, eingeführt. Eine explizite Zustimmung braucht es nur mehr für Kurzarbeitsprojekte mit einem Arbeitszeitausfall von über 50%, die über den 31.3.2022 hinaus reichen, oder bei einer Einschränkung der Behaltepflicht oder -frist.
- Für Betriebe, die bereits seit März 2020 in Kurzarbeit sind, endet die Kurzarbeit spätestens am 31.3.2022.
Die im Anhang befindliche Richtlinie (mit den Änderungen im Korrekturmodus) bedarf zur Rechtswirksamkeit regelmäßig der Zustimmung des BMA, BMWD und BMF. Diese steht noch aus.
Das AMS empfiehlt eine Antragstellung (das gilt auch für Änderungs-/Verlängerungsbegehren) ab 6.12.2021, da ab diesem Zeitpunkt die erforderlichen IT-Anpassungen (Entfall Beratungsverfahren, 100% Beihilfe bis 31.3.2022) eingebaut sind.