Wichtige Änderungen und weitere Informationen zur Kurzarbeitsregelung (Quelle: WKO)

  *   Verlängerung der Antragsfrist: Projekte mit einem Beginn der Kurzarbeit während eines Lockdowns können bis zu 4 Wochen rückwirkend eingebracht werden.

  *   Verlängerung der 100% Beihilfe bei besonders betroffenen Unternehmen, vom Betretungsverbot direkt betroffen oder 50% Umsatzrückgang (3. Quartal 2020 im Vergleich zum 3. Quartal 2019) bis 31.3.2022.

Der Fachverband konnte in diesem Zusammenhang erreichen, dass die ÖNACE 2008 Klassifikationen 79.11 Reisebüros und 79.12 Reiseveranstalter als direkt vom Betretungsverbot betroffen gelten. Damit kommen Reisebüros und Reiseveranstalter unabhängig vom Kriterium des 50%igen Umsatzverlustes in den Genuss der 100% Beihilfe.

Betriebe, die bisher das Kriterium des Umsatzausfalles nicht erfüllt haben, können per Änderungsbegehren die volle Beihilfe rückwirkend ab 22.11. geltend machen.

Die Möglichkeit, Kurzarbeit über den 31.12.2021 mit der erhöhten Beihilfe zu beantragen, wird ab 6.12.2021 bestehen.

Vom Lockdown direkt betroffene Betriebe, die den Antrag vor dem 6.12.2021 eingebracht haben, mit einem KUA-Zeitraum über den 31.12.2021 hinaus, erhalten nur die gekürzte Beihilfe und müssen zum Erhalt der 100% Beihilfe ein Änderungsbegehren stellen.

Dasselbe gilt für Betriebe, die bereits in Kurzarbeit waren, und auf Grund des Lockdowns unmittelbar betroffen wurden (z.B. Reisebüros, die vorher das Kriterium des 50%igen Umsatzausfalls nicht erfüllt haben). Änderungsbegehren können bis zum Ende des Kurzarbeitsprojektes, spätestens bis zum 31.3.2022 gestellt werden.

  *   Aussetzung der Beratungsverfahren: Entfall des Beratungsverfahrens für Betriebe, die Kurzarbeit vor Ablauf des 31.1.2022 einführen wollen. Ab 6.12.2021 wird im Begehren die Frage nach einem abgeschlossenen Beratungsverfahren entfernt. In Anträge, die bis dahin eingebracht wurden, ist das Feld „Beratungsverfahren abgeschlossen“ immer mit „Ja“ zu beantworten.

  *   Vereinfachtes Verfahren: Dieses wird nun wieder für alle Kurzarbeitsanträge, die bis 31.3.2022 dauern, eingeführt. Eine explizite Zustimmung braucht es nur mehr für Kurzarbeitsprojekte mit einem Arbeitszeitausfall von über 50%, die über den 31.3.2022 hinausreichen, oder bei einer Einschränkung der Behaltepflicht oder -frist.

  *   Für Betriebe, die bereits seit März 2020 in Kurzarbeit sind, endet die Kurzarbeit spätestens am 31.3.2022.

Ergänzend zu den oben genannten Änderungen möchten wir Ihnen noch folgende Informationen/Klarstellungen geben:

  1.  Wann ist ein Verlängerungsbegehren, wann ein Änderungsbegehren zu stellen?

Wie bereits festgehalten, gelten Reisebüros/Reiseveranstalter (ÖNACE 2008 Klassifikationen 79.11 und 79.12) in der geänderten KUA-Richtlinie als direkt vom Lockdown betroffen und damit als „besonders betroffenes Unternehmen“ im Sinne der KUA-Richtlinie. Bisher musste ein 50%iger Umsatzrückgang (3. Quartal 2020 im Vergleich zum 3. Quartal 2019) nachgewiesen werden, um als besonders betroffen zu gelten.

·        Reisebüros/Reiseveranstalter, die das Kriterium des Umsatzrückganges bislang nicht erfüllt haben, können nun mittels Änderungsbegehren 100% der Beihilfe geltend machen, da sie als direkt vom Lockdown betroffen gelten.

·        Reisebüros/Reiseveranstalter, die schon bislang als besonders betroffen galten, da sie den 50%igen Umsatzrückgang nachweisen konnten, können die KUA mittels Verlängerungsbegehren bis längstens 31.3.2022 verlängern.

Für das Verlängerungsbegehren bedarf es einer neuen Sozialpartnervereinbarung. Je nach Vereinbarung kann man im Verlängerungsbegehren für mehr oder auch weniger Personen ansuchen.

Weitere Informationen zu den Begehrensarten finden Sie unter: Informationen zur Art des Antrages der Kurzarbeitsbeihilfe newsletter.wko.at (AMS)

  2.  100% Beihilfe für von der Corona-Krise durch ein Betretungsverbot besonders betroffene Unternehmen:

Da es offenbar in einer (oder mehreren) AMS-Landesorganisationen zu einem Missverständnis gekommen ist, für welchen Zeitraum die 100% Beihilfe den besonders betroffenen Betrieben zusteht, folgende Klarstellung:

Wie bereits festgehalten, gilt künftig (vorbehaltlich der geschaffenen rechtlichen Grundlage und Zustimmung der Ministerien zur Richtlinie): Die erhöhte Förderung für besonders betroffene Unternehmen (direkt vom Lockdown betroffene Unternehmen lt Beilage der KUA-RL, Umsatzrückgang von mehr als 50%) wird bis 31.3.2022 verlängert. Sie gebührt damit allen Betrieben, die einer ÖNACE-Kennziffer der Beilage angehören (z.B. Reisebüros/Reiseveranstalter), für die Dauer des KUA-Projekts, bis längstens 31.3.2022, und somit auch über die Dauer des Lockdowns hinaus.

Der offenbar irrtümlich von AMS-Landesorganisationen gegebene Hinweis, dass die 100% Beihilfe nur für Monate mit behördlichen Betretungsverbot gilt, ist daher unrichtig.

Weitere Informationen https://newsletter.wko.at/ zur Corona-Kurzarbeit finden Sie auf der Informationsseite der WKO.